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2023-01-04

Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023

Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023

Die Änderung des § 12 UStG wird durch einen neuen Absatz 3 angepasst. Nach Artikel 30 Abs. 6 des JStG 2022 wird die Änderung zum 1.1.2023 in Kraft treten. Das heißt, es gilt Folgendes:

Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb sowie die Installation einer Photovoltaikanlage einschließlich eines Stromspeichers unterliegen dem neuen Umsatzsteuersatz von 0 %. Bisher galt hierfür der allgemeine Steuersatz mit 19 %. Damit wird ab 2023 der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entsprechen.

Diese Änderung entlastet die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen auch von Bürokratie. Da der Steuersatz mit 0 % entfällt, können diese die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt

Die Änderung betrifft die Lieferung von Solarmodulen einschließlich aller für den Betrieb eiDurch den Wegfall des Steuersatzes können diese die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile in Anspruch nehmen, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt.s auch dessen Montage ab 2023 nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet sein wird.

Die Photovoltaik-Anlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen sind von den neuen Regelungen betroffen. Außerdem sind Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für das Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden, begünstigt. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWpeak beträgt.

Die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer gelten für alle Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die vor dem 1.1.2023 geliefert bzw. montiert wurden. Wer in 2022 z. B. zur Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt dies auch ab 2023 noch maßgebend. Es empfiehlt sich in der Regel eine möglichst frühe Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers. Dies ist ohne stDies ist ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG und damit nach fünf Jahren möglich.

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